Änderungen im Mutterschutzgesetz Gefährdungsbeurteilung und betriebliche Beschäftigungsverbote Bereits zum 01.01.2018 ist das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechtes in Kraft getreten. Hieraus ergeben sich für Arbeitgeber einige wichtige Änderungen, die in kleinen mittelständischen Betrieben zum Teil noch nicht erkannt und umgesetzt worden sind. Nach § 10 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) müssen Arbeitgeber alle Gefährdungsbeurteilungen im Betrieb um mögliche auftretende Risiken für werdende oder stillende Mütter ergänzen. Eine solche Gefährdungsbeurteilung muss im Hinblick auf die Weiterbeschäftigung von schwangeren Mitarbeiterinnen schon im Vorfeld erfolgen und nicht erst, wenn eine Mitarbeiterin ihre Schwangerschaft mitteilt. Die Gefährdungsbeurteilungen im Betrieb sind im Hinblick auf auftretende Risiken für werdende und stillende Mütter entsprechend zu ergänzen, unabhängig davon, ob eine Frau an einem bestimmten Arbeitsplatz oder in einem bestimmten Arbeitsbereich tätig ist. Dies soll gewährleisten, dass im Falle einer tatsächlich eintretenden Schwangerschaft schnell gehandelt werden kann. Sobald eine Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitgeteilt wird, muss der Arbeitgeber nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung erforderliche Schutzmaßnahmen festlegen. Im Anschluss an die Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber die voraussichtlichen Maßnahmen, welche z. B. die Umgestaltung des Arbeitsplatzes, einen Arbeitsplatzwechsel oder ein Beschäftigungsverbot umfassen können, zu ermitteln und zu dokumentieren. Aus der Dokumentation muss das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und der Bedarf an Schutzmaßnahmen ersichtlich sein. Der Arbeitgeber ist ferner verpflichtet, alle Personen, die bei ihm beschäftigt sind, über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und den voraussichtlichen Bedarf an Schutzmaßnahmen zu informieren (§ 14 Abs. 2 MuSchG). Bei der Gefährdungsbeurteilung sind ggf. der Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit zur Unterstützung hinzuzuziehen. Formale Voraussetzungen in Bezug auf Art und Umfang der Gefährdungsbeurteilung existieren nicht. Die Aufsichtsbehörde ist allerdings befugt, Einzelheiten zu Art und Umfang für den Betrieb anzuordnen. Weitere Informationen darüber, wie Gefährdungen zu ermitteln sind und welche Gefährdungen im Einzelnen zu berücksichtigen sind, können Sie bei der BG ETEM erhalten. IMPRESSUM HERAUSGEBER Verband Druck & Medien NordOst e.V. Geschäftsstelle Hannover Bödekerstraße 10 ∙ 30161 Hannover T +49 511 33 80 60 ∙ F +49 511 33 80 620 nutzen@vdmno.de ∙ www.vdmno.de GESCHÄFTSFÜHRUNG Philipp von Trotha (V.i.S.d.P.) REDAKTIONSLEITUNG & ANZEIGEN Katrin Stumpenhausen (V.i.S.d.P.) LEKTORAT & KORREKTUR Thomas Schroer KONZEPT & LAYOUT Claudia Mentzen VDMNO-REDAKTIONSTEAM: Martin Maischak, Henning Marcard, Ronny Willfahrt, Holger Schürmann Foto: Adobe Stock/AdobeStock_254404153.jpeg VIII // 04/2020
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