RECHT AGB richtig einbeziehen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), mitunter auch Allgemeine Zahlungs- und Lieferungsbedingungen genannt, sollen der Vereinfachung der Durchführung von Verträgen dienen. Der Verwender von AGB – in der Regel der Verkäufer, Lieferant oder Dienstleister – möchte mit der Einbeziehung der AGB einen Großteil der sich ergebenden Rechte und Pflichten, aber auch hiermit einhergehende Probleme, dauerhaft und pauschal regeln, damit nur die konkreten Eckdaten des aktuellen Auftrags erörtert bzw. verhandelt werden müssen. Hiermit geht einher, dass der Verwender von AGB seine eigenen vertraglichen Rechte möglichst günstig gestalten und seine Pflichten bzw. die Haftung weitgehend reduzieren möchte. Wenn diese Zielsetzung im Laufe der Jahre auch durch Gesetzgebung und Rechtsprechung – insbesondere im Hinblick auf Verträge mit Verbrauchern – immer weiter beschränkt wurde, so gibt es doch immer noch genug Aspekte, die für die Verwendung von AGB sprechen. So beinhalten z. B. die vom bvdm entwickelten und unseren Mitgliedern zur Verfügung stehenden AGB der Druckindustrie (Neufassung September 2016) verschiedene Regelungen, die den Verwender in einem Streitfall mit dem Auftraggeber günstiger stellen, als dies sonst der Fall wäre. So ist in den vom bvdm entwickelten AGB z.B. geregelt, dass die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen gegenüber dem Auftraggeber im Eigentum der Druckerei bleiben. Dieses Recht kann auch dem Insolvenzverwalter entgegengehalten werden. Auch die Regelungen zu Beanstandungen/Gewährleistungen (keine Haftung im Anschluss an Druckreiferklärung, Pflicht zur schriftlichen Anzeige offensichtlicher Mängel binnen einer Woche) stellen für die Druckerei evidente Vorteile dar. Gleiches gilt für die Haftungsfreistellung bei Anlieferung fehlerhafter Daten sowie die Herabsetzung der Verjährung auf ein Jahr, um nur zwei weitere Aspekte zu nennen. Es kann jedoch nicht oft genug darauf hingewiesen werden, dass die Regelungen der AGB nicht automatisch gelten, sondern vom Verwender (der Druckerei) rechtswirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen werden muss. Der stets zu beachtende Grundsatz ist, dass die AGB im Rahmen der Vertragsverhandlungen, spätestens jedoch beim Vertragsschluss einbezogen werden müssen. In der Praxis kommt es immer noch häufig vor, dass die AGB lediglich auf den Rechnungsformularen oder Lieferscheinen abgedruckt werden. Dies ist regelmäßig zu spät, da zu dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber die vorbezeichneten Schriftstücke in den Händen hält, der Vertrag bereits geschlossen und der Auftrag weitgehend abgewickelt sein dürfte. Dabei ist bei der Frage der wirksamen Einbeziehung der AGB in den Vertrag zu unterscheiden, ob es sich bei dem Vertragspartner um einen Kaufmann oder einen Verbraucher handelt. Verbraucher sind alle natürlichen Personen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließen, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Gegenüber Verbrauchern muss die Einbeziehung von AGB jedes Mal neu erfolgen. So werden AGB nur Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender vor oder bei Vertragsabschluss » die andere Vertragspartei auf die AGB hinweist, » für die andere Vertragspartei die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht und » wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist. Während bei Verträgen, die unter Anwesenden geschlossen werden, die AGB durch Aushang oder Vorlage im Geschäft einbezogen werden können, kann dies bei Vertragsabschlüssen unter Abwesenden (z.B. per E-Mail) nur durch Übersendung der AGB, z.B. per PDF oder Link, erfolgen. E infacher stellt sich die Situation für die Druckerei in den Fällen dar, in denen der Geschäftspartner kein Verbraucher, sondern Unternehmer oder Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. Denn im Rechtsverkehr „B-to-B“ müssen AGB nicht beigelegt sein, sondern XIV // 04/2018
es genügt ein Hinweis auf die Existenz der AGB. Diese müssen dem Geschäftspartner natürlich auf Verlangen zur Kenntnis gereicht werden. Um die eigenen AGB im Rahmen eines Vertragsabschlusses mit einem Unternehmer rechtswirksam einzubeziehen, genügt es jedoch, z.B. im Rahmen eines Angebotes wie folgt zu formulieren: „Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage unserer AGB ausgeführt, die wir Ihnen auf Anforderung gerne zur Verfügung stellen.“ Mitunter kann sich der Verwender von AGB auch auf deren konkludente Einbeziehung berufen, wenn er diese auf der Rückseite eines schriftlichen Angebotes, auf Preislisten oder in Katalogen abdruckt. Hier verbleibt es jedoch stets bei einem Restrisiko, ob im Einzelfall tatsächlich von der wirksamen Einbeziehung der AGB ausgegangen werden kann. Sollte es bei laufenden Vertragsbeziehungen mitunter zu Aufträgen „auf Zuruf“ kommen, bietet sich im Übrigen an, zumindest ein Angebot mit dem oben zitierten Hinweis auf die Geltung der AGB anzufertigen und folgenden Satz anzufügen: „Im unternehmerischen Verkehr gelten die AGB auch für nachfolgende Aufträge.“ Denn da bei ständigen Geschäftsbeziehungen diejenigen AGB, die bisher regelmäßig vereinbart waren, auch ohne erneuten Hinweis Bestandteil weiterer Verträge werden (sofern der Vertragspartner nicht widerspricht), stellt diese Formulierung eine gute Möglichkeit dar, sich auch ohne immer wiederkehrenden Hinweis auf die Geltung der AGB berufen zu können. Foto: AdobeStock_39106500AAGBs 04/2018 // XV
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